Stefan Lutzenberger - Motoren - Ersatzteile - Service

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Stefan Lutzenberger Motoren-Ersatzteile-Service,
Stäblistraße 10, 81477 München

Stand 1. Mai 2009




Zur Verwendung bei Abschluss eines Vertrages gegenüber gewerblich tätigen Unternehmen (im Folgenden: „Besteller“).


MASSGEBENDE REGELUNGEN

Allen Lieferungen und Leistungen der Firma Stefan Lutzenberger liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Insbesondere finden Einkaufsbedingungen des Bestellers auch dann keine Anwendung, wenn der Besteller im Geschäftsverkehr, z.B. in einer Bestellung, auf seine Geschäftsbedingungen verweist und die Firma Stefan Lutzenberger im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.


I. ANGEBOT

Angebote sind freibleibend und werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.


II. VERTRAGSSCHLUSS

  1. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung der Firma Stefan Lutzenberger zustande; dies gilt auch, wenn diese von der Bestellung in einzelnen Punkten abweicht bzw. zusätzliche Punkte festlegt, sofern der Besteller der Auftragsbestätigung nicht binnen 8 Tagen nach Versand widerspricht und der Besteller auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen wurde.
  2. Die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Stefan Lutzenberger ist insbesondere maßgebend für Art und Umfang der Lieferung, Verpackungs- und Versandart. Diese und auch etwaige nachträgliche, in Schriftform niedergelegte Vereinbarungen zwischen den Parteien tragen die Vermutung der Vollständigkeit in sich.



III. LIEFERTERMIN UND LIEFERFRIST

  1. Sofern in der Auftragsbestätigung kein bestimmter Liefertermin (Kalendertag oder Kalenderwoche) genannt ist, beginnt die dort genannte Lieferfrist (nach Wochen / Monaten) mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Ist nichts vereinbart, liefert die Firma Stefan Lutzenberger baldmöglichst.
  2. Liefertermin bzw. Lieferfrist sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens 14 Tage nach dem Ablauf der Lieferfrist das Auslieferungslager der Firma Stefan Lutzenberger verlassen hat oder die Firma Stefan Lutzenberger die Versandbereitschaft angezeigt hat.
  3. Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, welche die Firma Stefan Lutzenberger nicht zu vertreten hat, unabhängig davon, ob sie bei der Firma Stefan Lutzenberger oder ihren Zulieferern eingetreten sind - z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Materialanlieferung durch Unterlieferanten, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt u.a.m.
  4. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die für die Lagerung im Auslieferungslager entstehenden Kosten in angemessener Höhe berechnet. Die Firma Stefan Lutzenberger ist jedoch auch berechtigt, nach Anzeige der Lieferbereitschaft und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist für den Lieferabruf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.



IV. GEFAHRENÜBERGANG UND PFLICHT ZUR ENTGEGENNAHME

  1. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, liefert die Firma Stefan Lutzenberger ab Auslieferungslager und der Besteller organisiert den Transport, trägt die Transportkosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Verzögerung ab Übernahme des Liefergegenstandes durch den Spediteur der Firma Stefan Lutzenberger; dies gilt unabhängig davon, ob die Firma Stefan Lutzenberger ab Auslieferungslager oder in Teilen liefert oder noch andere Leistungen übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten gegen von ihm zu benennende Gefahren versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche die Firma Stefan Lutzenberger nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Firma Stefan Lutzenberger seine Lieferbereitschaft angezeigt hat.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie nicht nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.



V. PREIS UND ZAHLUNG

  1. Es gelten die vereinbarten Preise, ersatzweise die Preise der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der Firma Stefan Lutzenberger.
  2. Die Preise gelten ab der Firma Stefan Lutzenberger, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Rechnungsbetrag ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto, ohne Abzug zahlbar, sofern die Parteien nicht eine andere Fälligkeit vereinbart haben; Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung oder Anzeige der Lieferbereitschaft.
  3. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Firma Stefan Lutzenberger berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der durch die Firma Stefan Lutzenberger selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Kosten, auch Rechtsanwaltskosten, die der Firma Stefan Lutzenberger durch die Eintreibung seiner Forderungen entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Das Recht, einen weitergehenden gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.
  4. Zurückbehaltung und Aufrechnung des Bestellers ist nur gegen Forderungen zulässig, die entweder von der Firma Stefan Lutzenberger anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.



VI. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Firma Stefan Lutzenberger behält sich an sämtlichen Lieferungen das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  2. Der Besteller ist unter Ausschluss jeder anderen Verfügungsbefugnis berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. In diesem Falle gilt folgendes:
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Liefergegenstände der Firma Stefan Lutzenberger entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei die Firma Stefan Lutzenberger als Vertriebspartner des Herstellers gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Firma Stefan Lutzenberger Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis dasselbe, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes oder Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Firma Stefan Lutzenberger zur Sicherheit an uns ab. Die Firma Stefan Lutzenberger nimmt diese Abtretung an.
    3. Der Besteller bleibt neben der Firma Stefan Lutzenberger zur Forderungseinziehung ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät.
    4. Auf Verlangen der Firma Stefan Lutzenberger sind die Abtretungen den Drittschuldnern bekanntzugeben, der Firma Stefan Lutzenberger alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind und die Unterlagen auszuhändigen. Das Recht zur Weiterveräußerung gilt jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag gemäß 2.1 auf die Firma Stefan Lutzenberger übergeht.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, der Firma Stefan Lutzenberger von Pfändungen des Erzeugnisses oder der abgetretenen Forderungen oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hierauf erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
  4. Die Firma Stefan Lutzenberger ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1-2 zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderungen der Firma Stefan Lutzenberger um mehr als 10% übersteigt.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, das Erzeugnis pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken einschließlich des Risikos des Ausfalls der Forderung aus der Weiterveräußerung zu versichern. Der Besteller tritt der Firma Stefan Lutzenberger schon jetzt die Forderung gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistung ab.
  6. Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht pünktlich nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, erlischt das bis zu diesem Zeitpunkt dem Besteller eingeräumte Recht, seine an die Firma Stefan Lutzenberger abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
  7. Die durch die Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  8. Eigentumsvorbehaltsrechte der Firma Stefan Lutzenberger bleiben bei Zahlungsmitteln, die nur unter Eingangs- oder Widerrufsvorbehalt gutgeschrieben werden, oder die die Firma Stefan Lutzenberger bei Einlösung mit einer Eventualverbindlichkeit belasten, bis zum Wegfall von Vorbehalt oder Eventualverbindlichkeit bestehen.



VII. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG FÜR MÄNGEL

  1. Die Firma Stefan Lutzenberger verpflichtet sich, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für bei Gefahrübergang bestehende Mängel des Liefergegenstandes Gewähr zu leisten. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur  unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände bei Eingang auf Transportschäden zu überprüfen und solche ggf. unverzüglich zu rügen. Im Übrigen sind der Firma Stefan Lutzenberger Mängel an den Liefergegenständen  unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Besteller den Liefergegenstand einbaut und/oder an einen Endkunden weiterverkauft; sobald der Besteller vom Endkunden über entsprechende Mängel informiert wird.
  3. Mängel bessert die Firma Stefan Lutzenberger selbst nach (Reparatur) oder liefert Ersatz für den mangelhaften Liefergegenstand. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Besteller den Liefergegenstand unmittelbar oder nach Einbau an einen Endkunden weiterverkauft. Die Firma Stefan Lutzenberger hat in diesen Fällen das Recht, die Gewährleistung des Bestellers gegenüber dem Endkunden (= Nutzer des Liefergegenstandes) zu übernehmen und wird mit der Durchführung der Mängelbeseitigung insoweit von eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Besteller befreit. Entsprechendes gilt, wenn sich der Endkunde des Bestellers unmittelbar an die Firma Stefan Lutzenberger mit einer Mängelrüge wendet. Ersetzte Teile hat der Besteller an die Firma Stefan Lutzenberger herauszugeben bzw. die Herausgabe zu veranlassen. Die Parteien sind sich jetzt schon darüber einig, dass das Eigentum an den ersetzten Teilen auf die Firma Stefan Lutzenberger übergehen soll.
  4. Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf Schäden am Liefergegenstand, die auf unsachgemäße Behandlung, insbesondere nicht vorschriftsmäßige Wartung, zurückzuführen, bzw. durch äußere Einwirkung entstanden sind. Hierzu gehören auch übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Einbauverhältnisse, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, chemische, elektrochemische, elektrische, elektromagnetische, elektronische sowie korrosive Einflüsse. Für Schäden, die durch die Verwendung von Teilen entstehen, die nicht durch die Firma Stefan Lutzenberger vertrieben werden (also keine HATZ-, efco-, kränzle-, BWM Marine-, ENDRESS-, Briggs & Stratton-, Oehler-Original-Teile sind), haftet die Firma Stefan Lutzenberger nicht.
  5. Sofern die Firma Stefan Lutzenberger Reparaturen am Liefergegenstand vornimmt und sich dabei herausstellt, dass das Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers unberechtigt war, weil kein Gewährleistungsfall vorlag, hat der Besteller die Kosten der Reparatur zu tragen. Das Mängelbeseitigungsverlangen ist unberechtigt, wenn der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
  6. Zur Vornahme aller zur Mängelbeseitigung notwendig erscheinenden Reparaturen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller der Firma Stefan Lutzenberger die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sofern die Frist zu kurz bemessen ist, verlängert sie sich entsprechend.
  7. Werden ohne Zustimmung durch die Firma Stefan Lutzenberger Eingriffe oder Änderungen auch zum Zwecke der Mängelbeseitigung vom Besteller, vorgenommen oder veranlasst (Selbstvornahme), so erlöschen sämtliche  Mängelansprüche des Bestellers. Dies gilt nicht, soweit der Eingriff des Bestellers oder eines Dritten lediglich der Ermittlung des Mangels dient oder wenn der Mangel nicht hierdurch hervorgerufen oder verstärkt wurde und die Feststellung der Mangelursache und der Nachbesserung durch die Firma Stefan Lutzenberger hierdurch nicht wesentlich erschwert wurde.
  8. Mängelansprüche für Produkte der Firma Stefan Lutzenberger (Neumotoren, aufbereitete Motoren (=Tauschmotoren), Ersatzteile, Komponenten, Aggregate, Pleuelstangen) verjähren nach einem Zeitraum von 12 Monaten ab  Lieferung, oder bei Motoren nach Erreichen von maximal 2.000 Betr.-Std., je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt, sofern die Parteien im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Bei Ersatzteillieferungen kann im Falle eines Mangels am Ersatzteil nur Ersatzlieferung beansprucht werden.
  9. Bei Mängeln an solchen Teilen entstehen, die der Firma Stefan Lutzenberger von Dritten zugeliefert wurden, tritt die Firma Stefan Lutzenberger dem Besteller seine Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten ab zur vorrangigen Geltendmachung gegenüber diesem. Sofern der Vorlieferant den Anspruch nicht als berechtigt anerkennt, haftet die Firma Stefan Lutzenberger subsidiär.
  10. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, oder vom Vertrag  zurückzutreten.
  11. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die Firma Stefan Lutzenberger in Zusammenhang mit Mängeln sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht in diesen Verkaufsbedingungen oder in sonstigen individuell getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich vereinbart.



VIII. VERZUG

  1. Sofern die Firma Stefan Lutzenberger Liefertermine und – fristen aus Gründen, die die Firma Stefan Lutzenberger nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird die Firma Stefan Lutzenberger den Besteller informieren und einen neuen Liefertermin mitteilen. Sofern die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht möglich ist, haben beide Parteien ein Rücktrittsrecht. Die Firma Stefan Lutzenberger hat verspätete Lieferung insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn er durch einen Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wird oder in Fällen von höherer Gewalt (wie Streik, Brand, Naturkatastrophen).
  2. Hat die Firma Stefan Lutzenberger den Verzug zu vertreten, so hat die Firma Stefan Lutzenberger dem Besteller gemäß den gesetzlichen Regelungen Schadensersatz zu leisten; Schadensersatzansprüche gegen die Firma Stefan Lutzenberger sind im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch höhenmäßig begrenzt auf max. 0,5 % des Warenwertes für jede angefangene Woche des Lieferverzuges. Im Übrigen gilt auch für Verzugsschäden Ziffer X.2 Satz 2.



IX. RÜCKTRITTSRECHT

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn im Fall von Mängeln die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, wenn der Firma Stefan Lutzenberger die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Im Übrigen gilt VII.10.
  2. Der Besteller hat sich bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen auf Aufforderung durch die Firma Stefan Lutzenberger innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Leistung besteht.
  3. Die Firma Stefan Lutzenberger kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung verletzt oder wenn unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung unzumutbar verändern oder der Firma Stefan Lutzenberger die Erfüllung unmöglich machen.
  4. Die Firma Stefan Lutzenberger kann den Rücktritt auch auf einen Teil des Vertrages beschränken.



X. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

  1. Die Firma Stefan Lutzenberger haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Firma Stefan Lutzenberger nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden; nicht ersatzfähig sind der entgangene Gewinn und mittelbare Schäden. Schadensersatzansprüche sind im Falle leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf insgesamt max. 5% des Bestellwertes, soweit der vertragstypische, vorhersehbare Schaden diesen Betrag nicht übersteigt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle zwingender Haftung, bei Arglist oder bei Übernahme einer Garantie (eine Garantie muss ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden).
  3. In allen Fällen zwingender Haftung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.



XI. PRODUKTHAFTUNG

  1. Der Besteller hat die Firma Stefan Lutzenberger über alle ihm zur Kenntnis gelangenden Fälle zu informieren, die zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung führen können, insbesondere über Fälle, in denen ein Produkt der Firma Stefan Lutzenberger einen Körper- oder Sachschaden verursacht hat oder in denen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Produktes der Firma Stefan Lutzenberger ein Schaden entstanden ist. Die Informationspflicht gilt auch bzgl. aller etwa von Dritten geltend gemachter Ansprüche aus Produkthaftung wegen Produkten der Firma Stefan Lutzenberger gegenüber dem Besteller selbst, bezüglich aller an den Besteller gerichteter behördlicher Warnungen oder Hinweisschreiben, sowie sonstiger Kenntnis von Gefahren, die bei Verwendung von Produkten der Firma Stefan Lutzenberger entstehen können.
  2. Auf Aufforderung durch die Firma Stefan Lutzenberger hat der Besteller alle vorbeugenden Maßnahmen zur Schadensverhinderung oder -vorbeugung, sowie Korrekturmaßnahmen auf Kosten der Firma Stefan Lutzenberger in zumutbarem Umfang durchzuführen oder daran mitzuwirken. Der Firma Stefan Lutzenberger obliegt dabei die Entscheidung, welche Maßnahmen sie für adäquat und erforderlich hält, um ihren Pflichten als Hersteller zu genügen.
  3. Kosten für eigenmächtig durch den Besteller durchgeführte Maßnahmen sind ihm von der Firma Stefan Lutzenberger nur zu ersetzen, sofern Gefahr in Verzug bestand und soweit die Firma Stefan Lutzenberger auf Grund der Produkthaftung zu entsprechenden Maßnahmen gegenüber den Endkunden verpflichtet gewesen wäre und die konkret durchgeführten Maßnahmen erforderlich waren.



XII. SOFTWARENUTZUNG

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation insoweit, als für die Nutzung des Liefergegenstandes erforderlich zu nutzen und seinen Endkunden die Benutzung im selben Umfang zu gestatten. Die Nutzung der Software unabhängig vom Liefergegenstand und ihre Veränderung, sowie die Einräumung entsprechender Nutzungsrechten an Dritte, sowie die Herstellung von Vervielfältigungen ist dem Besteller nicht gestattet.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen bleiben bei der Firma Stefan Lutzenberger bzw. beim Softwarelieferanten.



XIII. GEHEIMHALTUNG

  1. Die Firma Stefan Lutzenberger und der Besteller sind verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Informationen, die nicht offenkundig sind und die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen von der jeweils anderen Seite bekannt gemacht werden, geheim zu halten. Soweit Mitarbeiter oder Auftragnehmer solche Informationen zwingend zur Durchführung des Vertrages erhalten müssen, sind sie ihrerseits zur Geheimhaltung schriftlich zu verpflichten.
  2. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die Dauer der Geschäftsbeziehungen, als auch nachvertraglich.
  3. Unterlagen, Modelle, Muster, Werkzeuge sowie Zeichnungen, Konstruktionspläne, Materialangaben und ähnliche Gegenstände und Unterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.



XIV. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  1. Erfüllungsort ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die beiderseitigen Vertragspflichten München.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Liefervertrag im kaufmännischen Geschäftsverkehr ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Ansprüchen gegen die Firma Stefan Lutzenberger immer München; bei Ansprüchen der Firma Stefan Lutzenberger gegen den Besteller nach Wahl der Firma Stefan Lutzenberger entweder München oder der Wohnsitz / Gesellschaftssitz des Schuldners.



XV. ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Es gilt (auch bei Lieferungen ins Ausland) das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) und den Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts.
  2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  3. Wenn die Parteien zu einzelnen Fragen oder Themenkomplexen keine Regelung getroffen haben, soll zur Ausfüllung der Regelungslücke eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss des konkreten Liefervertrags diesen Punkt beachtet hätten. Lässt sich der mutmaßliche Wille der Parteien nicht ermitteln, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese den Verkaufsbedingungen der Firma Stefan Lutzenberger nicht entgegenstehen.
  4. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformklausel selbst. Eine Email genügt dem Schriftformerfordernis.
  5. Die Herstellererklärung gemäß RiL 98/37 EG Anhang IIB befindet sich in Anlage 1 zu diesen AGB. Ab 29.12.2009 (Inkrafttreten der RiL 2006/42/EG) wird die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen i.S.v. Art. 13 RiL bzw. die Konformitätserklärung i.S.v. Art. 5 I(e), Anhang II Teil 1 Abschnitt A der RiL als Anhang zur Betriebsanleitung der jeweiligen Maschine beigefügt. Die Montageanleitung für die unvollständige Maschine gemäß Anhang IV der RiL 2006/42/EG wird den Maschinen in der Vertrags-/Verhandlungssprache beigelegt, die zugleich eine der Amtssprachen der EU ist (Deutsch, Englisch oder Französisch).



ANLAGE 1

HERSTELLER-ERKLÄRUNG IM SINNE DER EG-MASCHINENRICHTLINIE 98 / 37 / EG, ANHANG IIB

Hiermit erklärt die Firma Stefan Lutzenberger, dass die Motoren teilweise zum Einbau in eine Maschine / Zusammenbau mit anderen Maschinen zu einer Maschine bestimmt sind. In diesem Fall ist ihre Inbetriebnahme solange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in die diese Motoren eingebaut werden sollen, den Bestimmungen der EG-Richtlinie i.d.F. 98 / 37 / EG entspricht.

Stefan Lutzenberger Motoren-Ersatzteile-Service, 81477 München